Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 § 12, Fassung vom 03.07.2012

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

AVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Sonderzuständigkeiten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Zollkodex bewilligt ist.
  2. Absatz 2Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  3. Absatz 3Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  4. Absatz 4Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  5. Absatz 5Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz 3 und Artikel 220, Absatz eins, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
  6. Absatz 6Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes, FinStrG, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
  7. Absatz 7In den Fällen des Paragraph 146, FinStrG und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118354