Bundesrecht konsolidiert: Artenhandelsgesetz 2009 § 7, Fassung vom 27.09.2021

Artenhandelsgesetz 2009 § 7

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
    1. Ziffer eins
      ohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
    2. Ziffer 2
      entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Artikel 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
    einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
    1. Ziffer eins
      kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
    2. Ziffer 2
      zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
    3. Ziffer 3
      verkauft oder zu verkaufen anbietet.
  3. Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) unterliegenden Art befördert.
  4. Absatz 4Wer eine Straftat nach Absatz eins bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer eine der in Absatz eins bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  6. Absatz 6Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Absatz eins bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des Paragraph 8, als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.
  7. Absatz 7Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach Paragraph 11, zu übergeben.
  8. Absatz 8Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Absatz eins bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist Paragraph 196, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Das Hauptverfahren wegen der in Absatz 4, genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, StPO).

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P7/NOR40116230