(1)Absatz einsZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auchZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowieSicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) undVollstreckungshandlungen (Paragraphen 31,, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und
Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz tätig.