Bundesrecht konsolidiert: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 12, Fassung vom 31.12.2010

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Kontrollbefugnisse

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
    1. Ziffer eins
      Sicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
    2. Ziffer 2
      Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31,, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und
    3. Ziffer 3
      Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
    vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz tätig.
  2. Absatz 2Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bedienen.

Schlagworte

Kontrollmaßnahme

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40118986

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P12/NOR40118986