Bundesrecht konsolidiert: Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 36, Fassung vom 29.04.2015

Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 36

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zweckgebundene Gebarung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsMittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.
  2. Absatz 2Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.
  3. Absatz 3Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen.
  4. Absatz 4Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.
  5. Absatz 5Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig. Ausnahmen davon können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden.
  6. Absatz 6Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.

Schlagworte

Mittelaufbringung, Einzahlung, Ergebnishaushalt, Globalbudget

Im RIS seit

27.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40141434