Bundesrecht konsolidiert: Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 26, tagesaktuelle Fassung

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 26

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Aufteilungsgrundsätze

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes eingetragenen Partners zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 24, in Anschlag zu bringen sind.
  2. Absatz 2Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige Beistand zu werten.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112727