Kurztitel
IUU-Fischerei-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsJeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2)Absatz 2Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel, Einführer
Im RIS seit
07.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Gesetzesnummer
20006544
Dokumentnummer
NOR40111907