Bundesrecht konsolidiert: IUU-Fischerei-Verordnung § 7, Fassung vom 26.02.2010

IUU-Fischerei-Verordnung § 7

Kurztitel

IUU-Fischerei-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufbewahrungspflicht von Belegen

Paragraph 7,

Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Schlagworte

Einführer

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20006544

Dokumentnummer

NOR40111906