(1)Absatz einsEin Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.
Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 lit. f abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß diesem Absatz kann im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f, abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß diesem Absatz kann im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz 2, unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.