Bundesrecht konsolidiert: Zahlungsdienstegesetz § 45, Fassung vom 04.12.2015

Zahlungsdienstegesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

21.05.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erstattung eines autorisierten durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

Paragraph 45,
  1. Absatz einsEin Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn
    1. Ziffer eins
      bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
    2. Ziffer 2
      der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.
    Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f, abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß diesem Absatz kann im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz 2, unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.
  2. Absatz 2Wurde der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder gemäß Paragraph 32, Absatz eins, vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 2, keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Erstattung gemäß Absatz eins, ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß Paragraph 13, AVG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA, auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisen.
  4. Absatz 4Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.
  5. Absatz 5Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in Paragraph 40, Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P45/NOR40117804