(2)Absatz 2Tiertransportfahrzeuge, mit denen Tiere auf Sammelstellen, Handelseinrichtungen, Schlachthöfe und Tierschauen und Märkte verbracht worden sind, müssen, bevor sie diese Einrichtungen verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Davon kann abgesehen werden, wenn die Reinigung und Desinfektion in amtlichen zugelassenen Einrichtungen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden müssen, durchgeführt werden.