Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 97, tagesaktuelle Fassung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung § 97

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Gefährdete Rotte

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDas Betriebsverfahren „gefährdete Rotte“ ist anzuwenden, wenn bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen für die Räumung des Gefahrenraumes eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vor Zulassung einer Fahrt erforderlich ist. Die gefährdete Rotte ist durch die Person gemäß Paragraph 95, bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen anzumelden.
  2. Absatz 2Bei der Anmeldung einer gefährdeten Rotte sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      kilometrische Lage der Arbeitsstelle, auf Streckengleisen mit Angabe der benachbarten Betriebsstellen,
    2. Ziffer 2
      auf mehrgleisigen Abschnitten das Arbeitsgleis oder die Arbeitsgleise,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Dauer und
    4. Ziffer 4
      Name der Person gemäß Paragraph 95,
  3. Absatz 3Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in Gleisabschnitte, in denen gefährdete Rotten angemeldet sind, verhindert werden.
  4. Absatz 4Mit den Arbeiten darf erst nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle begonnen werden. Die betriebssteuernde Stelle darf die Zustimmung erst erteilen, wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3, getroffen wurden.
  5. Absatz 5Gefährdete Rotten sind vor Zulassung von Fahrten in den jeweiligen Abschnitt zu verständigen. Die Verständigung darf durch die Person gemäß Paragraph 95, erst bestätigt werden, wenn der Gefahrenraum des jeweils zu befahrenden Gleises geräumt ist.
  6. Absatz 6Nach Abschluss der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen ist die gefährdete Rotte durch die Person gemäß Paragraph 95, bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen abzumelden.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163526