(2)Absatz 2Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des harmonisierten Gemeinschaftscodes „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt.“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wennFür Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des harmonisierten Gemeinschaftscodes „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt.“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.