Bundesrecht konsolidiert: Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 11, Fassung vom 20.10.2021

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 11

Kurztitel

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Gesetzesnummer

20005748

Dokumentnummer

NOR40097288