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Bundesrecht konsolidiert: Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 11, Fassung vom 03.08.2021
Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.08.2021
§ 10 am 03.08.2021
§ 12 am 03.08.2021
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.04.2008
Kurztitel
Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins
Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)
Absatz 2
Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)
Absatz 3
Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Gesetzesnummer
20005748
Dokumentnummer
NOR40097288
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/103/P11/NOR40097288