Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 20, Fassung vom 07.07.2022

Deponieverordnung 2008 § 20

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle

Paragraph 20,
  1. Absatz einsPro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immoblisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen bei der Erstanlieferung und in weiterer Folge mindestens zweimal jährlich je zwei Probekörper nach derselben Mischung (dieselben Abfallarten in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) zu übernehmen oder herzustellen. Die eine Hälfte der Probekörper ist für die Identitätskontrolle gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden, die andere Hälfte ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die rückgestellten Probekörper von verfestigten und stabilisierten Abfällen sind zweimal jährlich auf relevante Zerfallserscheinungen, insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, zu vermerken und der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Weiters ist vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Mischung zu überprüfen.
  3. Absatz 3Wird im Rahmen der Eingangskontrolle eine fehlende Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder den begleitenden Papieren festgestellt, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer analytischen Untersuchung zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.

Schlagworte

Volumsveränderung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095292