Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 22, Fassung vom 28.11.2021

Deponieverordnung 2008 § 22

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Untergrundanforderungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Standort für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch möglichst einheitlichen, gering durchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere).
  2. Absatz 2Die geologische Barriere einer Inertabfalldeponie hat bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s aufzuweisen.
  3. Absatz 3Bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat die geologische Barriere folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      bei einer Mindestmächtigkeit von fünf Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s;
    2. Ziffer 2
      bei einer Mindestmächtigkeit von drei Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-8 m/s;
    3. Ziffer 3
      bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-9 m/s;
    4. Ziffer 4
      bei einer Mindestmächtigkeit von einem halben Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 5 mal 10-10 m/s.
  4. Absatz 4Die Untergrundanforderungen gemäß Absatz eins bis 3 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues lagenweise geschüttete und verdichtete Schichten mit einer Mindeststärke von 0,5 m erreicht werden (künstliche Barriere), wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Bei Böschungsneigungen 1:2 oder steiler sind Sonderkonstruktionen zulässig, wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Im Fall einer Inertabfalldeponie kann die fehlende Anforderung an den Untergrund ausschließlich durch eine gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erforderliche Deponiebasisdichtung ersetzt werden.

Schlagworte

Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Gebietsdurchlässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095294