(2)Absatz 2Werden Pflanzen, denen eine Quarantäne gemäß Abs. 1 auferlegt worden ist, nach Ablauf der Quarantänefrist und einer allfälligen, nach der Biologie der Pflanzen zu bestimmenden Nachfrist, vom Anmelder nicht abgeholt, so sind die Pflanzen auf Kosten des Anmelders der Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen.Werden Pflanzen, denen eine Quarantäne gemäß Absatz eins, auferlegt worden ist, nach Ablauf der Quarantänefrist und einer allfälligen, nach der Biologie der Pflanzen zu bestimmenden Nachfrist, vom Anmelder nicht abgeholt, so sind die Pflanzen auf Kosten des Anmelders der Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen.