Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 5, Fassung vom 31.03.2023

Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 5

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Paragraph 6, angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
    1. Ziffer eins
      Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sicher durchzuführen oder
    2. Ziffer 2
      Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.
  2. Absatz 2Die Ausbildung muss die in Paragraph 6, angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.
  3. Absatz 3Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40086269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/13/P5/NOR40086269