Bundesrecht konsolidiert: Staatsgrenze Österreich - Slowakei - Änderung Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Staatsgrenze Österreich - Slowakei - Änderung Art. 1

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Slowakei - Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2006

Typ

Vertrag - Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Österreichische Botschaft

Bratislava

Zl. 2.01.12.1/12/2001

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik ihre Hochachtung und beehrt sich, der Slowakischen Republik zwecks Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze *1) vom 21. Dezember 1973, in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994, (im Folgenden „Vertrag“ genannt) vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten werden ein neues Grenzurkundenwerk über die gemeinsame Staatsgrenze erstellen, wobei die gemeinsame Staatsgrenze in folgende Grenzabschnitte einzuteilen ist:

Grenzabschnitt I:   vom Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und

                    der Tschechischen Republik (Thaya-March) bis zum

                    Schnittpunkt gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster

                    Satz des Vertrages (Beginn des Grenzverlaufes in

                    der Mittellinie der Schifffahrtsrinne der

                    Donau);

Grenzabschnitt II:  vom Ende des Grenzabschnittes I bis zum

                    Schnittpunkt gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter

                    Satz des Vertrages  (Ende des Grenzverlaufes in

                    der Mittellinie der Schifffahrtsrinne der

                    Donau);

Grenzabschnitt III: vom Ende des Grenzabschnittes II bis zum

                    Grenzzeichen am Grenzübergang Kittsee-Jarovce

                    (ehemals Grenzzeichen XII/19);

Grenzabschnitt IV:  vom Ende des Grenzabschnittes III bis zum

                    Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und

                    der Republik Ungarn (Triplex).

Mit der Durchführung der damit verbundenen Arbeiten wird die gemäß Artikel 35 des Vertrages eingerichtete „Ständige Österreichisch-Slowakische Grenzkommission“ (im Weiteren „Kommission“ genannt) beauftragt. Die Kommission hat die neue Bezeichnung der Grenzabschnitte und der Grenzzeichen nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.

  1. Ziffer 2
    Artikel 43 und 44 des Vertrages lauten:
    Anmerkung, es folgt der Text von Artikel 43 und 44)

  1. Ziffer 3
    Die Anlage dieses Abkommens ersetzt die Anlage 18 des Vertrages und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

  1. Ziffer 4
    Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen die Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

  1. Ziffer 5
    Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsstaaten mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Kündigung an den anderen Vertragsstaat zu laufen.

  1. Ziffer 6
    Sollte der Vertrag, auf den sich dieses Abkommen bezieht, außer Kraft treten, so tritt auch dieses Abkommen außer Kraft.

Falls die Slowakische Republik mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Slowakischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik in dieser Angelegenheit bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bratislava, am 18. Dezember 2001

An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Slowakischen Republik

Bratislava

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER

SLOWAKISCHEN REPUBLIK

829/05-MEPO

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik entbietet der Botschaft der Republik Österreich in Bratislava ihre Hochachtung und beehrt sich den Erhalt der Verbalnote Zl.: 2.01.12.1/12/2001 vom 18. Dezember 2001 betreffend den Vorschlag für den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Vertrages zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 (im folgenden „Vertrag“ genannt) im folgenden Wortlaut zu bestätigen:

Anmerkung, es folgt der Text der Verbalnote)

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik beehrt sich mitzuteilen, dass die slowakische Seite mit dem Vorschlag der österreichischen Seite einverstanden ist. In Übereinstimmung damit bilden die Note der Botschaft der Republik Österreich in Bratislava Zl.: 2.01.12.1/12/2001 vom 18. Dezember 2001 und diese Note das Abkommen zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich in dieser Angelegenheit, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Erhalt dieser Note durch die österreichische Seite in Kraft treten wird.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich in Bratislava die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

                 Bratislava, den 31. August 2005

____________________________________________________________________

*1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 344/1975 idF BGBl. Nr. 1046/1994

Gesetzesnummer

20005059

Dokumentnummer

NOR40083845