Bundesrecht konsolidiert: SCE-Gesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

SCE-Gesetz § 8

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Gläubigerschutz

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVerlegt eine Europäische Genossenschaft (SCE) ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Genossenschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstandene Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Absatz eins, einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078704

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P8/NOR40078704