Bundesrecht konsolidiert: Rückstandskontrollverordnung 2006 § 1, Fassung vom 06.01.2012

Rückstandskontrollverordnung 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Außerkrafttretensdatum

07.04.2020

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.
  2. Absatz 2Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      amtliche Probe: Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll;
    2. Ziffer 2
      Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;
    3. Ziffer 3
      Erstverarbeitungsbetrieb: Betrieb, der Primärerzeugnisse tierischer Herkunft nach der Primärproduktion erstmals be- oder verarbeitet;
    4. Ziffer 4
      Erzeugnisse der Aquakultur: Fischereierzeugnisse gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004), sofern sie in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgezogen werden, sowie Fische, die in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Erzeugnisse der Aquakultur sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Inverkehrbringen gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
    5. Ziffer 5
      Herkunftsbetrieb: Betrieb, der Tiere hält, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, und von denen die betreffende Charge, Los oder Partie stammt;
    6. Ziffer 6
      nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;
    7. Ziffer 7
      Nutztiere: Tiere der in Anhang römisch eins Ziffer eins Punkt 2 bis Ziffer eins Punkt 8, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;
    8. Ziffer 8
      Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
    9. Ziffer 9
      Teichwirtschaft: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder Becken oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur;
    10. Ziffer 10
      Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Ziffer 7, einschließlich Bienenvölker gehalten werden;
    11. Ziffer 11
      vom Landeshauptmann betraute Personen: Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG, beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG und zugelassene Tierärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins,
      LMSVG;
    12. Ziffer 12
      vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;
    13. Ziffer 13
      Wartezeit: Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tieren unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990 S. 1) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten;
    14. Ziffer 14
      zugelassenes Laboratorium: Labors der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG sowie Labors anderer zur Untersuchung und Begutachtung Berechtigter gemäß Paragraph 73, LMSVG.
    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und diese Verordnung betreffenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076414