Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien) Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien) Art. 8

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2006

Typ

Vertrag – Rumänien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz einsGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeoder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  4. Absatz 4Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075678

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2006/29/A8/NOR40075678