Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Lärm und Vibrationen § 11, Fassung vom 20.08.2019

Verordnung Lärm und Vibrationen § 11

Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOLV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).

Text

Maßnahmen an der Quelle

Paragraph 11,

Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

  1. Ziffer eins
    alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
  2. Ziffer 2
    die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
  3. Ziffer 3
    die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.

Schlagworte

Verbindungsbauteile

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20004576

Dokumentnummer

NOR40075163