Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
30.11.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Untersuchungsanstalten der Länder
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsUntersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal erwarten lassen, dass die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur.
(3)Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, dass die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von der Agentur.
(4)Absatz 4Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Agentur sinngemäß. Die Kosten sind von den Rechtsträgern der Anstalten selbst zu tragen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
(6)Absatz 6Die Rechtsträger der Anstalten haben den Bundesminister für Gesundheit jährlich einen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.
(7)Absatz 7Bei Bedarf sind der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Bäderhygiene
Im RIS seit
29.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40122323