Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 62, Fassung vom 18.02.2020

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Rückstandshöchstgehalte

Paragraph 62,

Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in Paragraph 4, Absatz 6, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß Paragraph 6, Absatz 7, GESG kundzumachen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40192360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P62/NOR40192360