(3)Absatz 3Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.