Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 1, Fassung vom 24.05.2022

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 1

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Verbände

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
  3. Absatz 3Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die Verlassenschaft;
    2. Ziffer 2
      Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;
    3. Ziffer 3
      anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P1/NOR40095468