Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 16, Fassung vom 05.06.2013

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 16

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Zustellung und notwendige Verteidigung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verständigung darüber, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird (Paragraph 50, StPO), der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den Paragraphen 200, Absatz 4,, 201 Absatz eins und 4 sowie 203 Absatz eins und 3 StPO sind dem belangten Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.
  2. Absatz 2Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Straftat begangen zu haben, so hat das Gericht dem belangten Verband von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Dieser hat auch die nach der Art des Verbandes erforderlichen Schritte zur Bewirkung einer ordnungsgemäßen Vertretung des Verbandes zu setzen, wie die Verständigung oder Einberufung von geeigneten Organen, Eigentümern oder Mitgliedern. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.
  3. Absatz 3Wurde einem belangten Verband wirksam zugestellt, so gilt im Anwendungsbereich von Paragraph 10, auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger als erfolgt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095479