Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

2. Abschnitt
Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen

Verantwortlichkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEin Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Absatz 2, oder des Absatz 3, für eine Straftat verantwortlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
  2. Absatz 2Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
  3. Absatz 3Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und
    2. Ziffer 2
      die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
  4. Absatz 4Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P3/NOR40071334