Bundesrecht konsolidiert: Zahnärztegesetz § 18, Fassung vom 24.05.2018

Zahnärztegesetz § 18

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufklärungspflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Diagnose,
    2. Ziffer 2
      den geplanten Behandlungsablauf,
    3. Ziffer 3
      die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
    4. Ziffer 4
      die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
    5. Ziffer 5
      die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,
    6. Ziffer 6
      die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung und
    7. Ziffer 7
      den beruflichen Versicherungsschutz
    aufzuklären.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
  3. Absatz 3Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Absatz 4,) anfallen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
    3. Ziffer 3
      dies der/die Patient/Patientin verlangt.
  4. Absatz 4Wesentliche Kosten im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Absatz 4, in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

Schlagworte

Heilplan

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40161821