Bundesrecht konsolidiert: DBA-Entlastungsverordnung § 4, Fassung vom 06.07.2022

DBA-Entlastungsverordnung § 4

Kurztitel

DBA-Entlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Paragraph 4,

Ist der Empfänger eine im ausländischen Staat als steuerlich transparent behandelte Personengesellschaft, sind der Firmenname und die Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Ansässigkeitsbescheinigungen unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2 sind für jene Gesellschafter erforderlich, deren Anteil an den abkommensrechtlich zu entlastenden Vergütungen 10.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Für andere Gesellschafter muss der Vergütungsschuldner Namen und Anschriften in Evidenz nehmen, sofern nicht auf andere Weise die Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

20004176

Dokumentnummer

NOR40065887