Bundesrecht konsolidiert: Außenhandelsgesetz 2005 § 4, Fassung vom 02.11.2009

Außenhandelsgesetz 2005 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

2. Abschnitt:
Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung

Bewilligungspflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
  2. Absatz 2Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Absatz eins, genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
    3. Ziffer 3
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können, oder
    4. Ziffer 4
      zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Ziffer 3, erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Ziffer 3, erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
    5. Ziffer 5
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P4/NOR40065181