Bundesrecht konsolidiert: Sprengarbeitenverordnung § 24, tagesaktuelle Fassung

Sprengarbeitenverordnung § 24

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengarbeiten unter Wasser

Paragraph 24,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,
    2. Ziffer 2
      Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,
    3. Ziffer 3
      bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,
    4. Ziffer 4
      die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,
    5. Ziffer 5
      bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,
    6. Ziffer 6
      mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.
  2. Absatz 2Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß Paragraphen 62,, 63 ASchG verfügen, beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40086282