Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 24a, Fassung vom 07.12.2021

Tierschutzgesetz § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
    1. Ziffer eins
      der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie
    2. Ziffer 2
      der Identifizierung von Zuchtkatzen
    für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4,, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
      3. Litera c
        Zustelladresse,
      4. Litera d
        Kontaktdaten,
      5. Litera e
        Geburtsdatum,
      6. Litera f
        Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, bei Zuchtkatzen,
      7. Litera g
        Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
      8. Litera h
        fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß Paragraph 31,
    2. Ziffer 2
      tierbezogene Daten:
      1. Litera a
        Rasse,
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Geburtsdatum (zumindest Jahr),
      4. Litera d
        Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
      5. Litera e
        im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
      6. Litera f
        Geburtsland,
      7. Litera g
        fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
      8. Litera h
        fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
  3. Absatz 3Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  4. Absatz 3 aAlle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  5. Absatz 4Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. Ziffer eins
      vom Halter selbst oder
    2. Ziffer 2
      nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. Ziffer 3
      im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  6. Absatz 4 aJeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. Ziffer eins
      vom Halter selbst oder
    2. Ziffer 2
      nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. Ziffer 3
      im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  7. Absatz 4 bHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  8. Absatz 5Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. Eigentümer – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (Paragraphen 9 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
  9. Absatz 6Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer von Hunden in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3, von Zuchtkatzen in der in Absatz 4 a, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
  10. Absatz 7Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 a, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Registrierung von Hunden - Heimtierdatenbank

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40203889