Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 25, Fassung vom 12.04.2015

Tierschutzgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Wildtiere

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
  2. Absatz 2Einer Anzeige nach Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Zoos,
    3. Ziffer 3
      Tierheime,
    4. Ziffer 4
      die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
    1. Ziffer eins
      jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
    2. Ziffer 2
      die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Absatz eins, angezeigt haben.
  4. Absatz 4Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Absatz eins, entsprechend.
  5. Absatz 5Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40144490