Bundesrecht konsolidiert: Anforderungen an Sportboote § 4, Fassung vom 01.11.2009

Anforderungen an Sportboote § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Freier Verkehr der Erzeugnisse

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraph 8, oder gegebenenfalls Paragraph 9, erfüllen.
  2. Absatz 2Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist.
  3. Absatz 3Die im Anhang römisch II genannten Bauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang römisch IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV beiliegt und sie nach der gemäß Anhang römisch III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder — im Fall von Einfuhren aus Drittländern — der Person, die diese Bauteile in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind.
  4. Absatz 4Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, ABl. Nr. L 227 vom 23.8.2001 S. 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe römisch II gemäß Anhang römisch eins Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, ABl. Nr. L 107 vom 18.4.2001 S. 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang römisch XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054318