Bundesrecht konsolidiert: Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 13, Fassung vom 17.10.2018

Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 13

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIn Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,
    2. Ziffer 2
      Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,
    3. Ziffer 3
      Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn dem nicht Explosionsschutzmaßnahmen entgegenstehen (zB druckstoßfeste Ausführung).
  2. Absatz 2Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:
    1. Ziffer eins
      der Bereich des Fußbodens und der Decke durch Projektion der größten Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches nach unten und oben,
    2. Ziffer 2
      der Bereich von Wänden vom Fußboden bis zur Decke in der größten Breite eines wandberührenden explosionsgefährdeten Bereiches,
    3. Ziffer 3
      Türen und Tore, wenn sie ganz oder teilweise im explosionsgefährdeten Bereich liegen.
  3. Absatz 3Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände und Decken gegenüber den angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig,
    2. Ziffer 2
      Türen und Tore zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
  4. Absatz 4In den Zonen 0, 1, 20, 21, G und M darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 108 Ω betragen.
  5. Absatz 5Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (Paragraph 21, AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054127