Bundesrecht konsolidiert: Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen § 4, Fassung vom 22.12.2005

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

05.05.2004

Außerkrafttretensdatum

22.12.2005

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 4, (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

  1. Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen.

Gesetzesnummer

20003333

Dokumentnummer

NOR40051879