Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

E-Government-Gesetz § 5

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Abs. 1 bis 3 sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 8 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Text

E-ID und Stellvertretung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür Zwecke des vertretungsweisen Handelns kann in die Personenbindung des Vertreters von der Stammzahlenregisterbehörde das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen eingefügt werden. Zu diesem Zweck kann die Stammzahlenregisterbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Angaben zu Vollmachtsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verwenden, sofern dies gesetzlich zulässig ist oder eine Einwilligung des Betroffenen besteht. Die Stammzahlenregisterbehörde kann außerdem auf Antrag des Vertreters das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen speichern. Die Voraussetzungen und näheren Anforderungen des Antrags und der zu erbringenden Nachweise sind in der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, muss gesondert eingefügt werden.
  2. Absatz 2In den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung ist ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich, wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seines E-ID oder auf Grund von Datenverarbeitungen, die nach berufsrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, ersichtlich ist. In diesen Fällen wird das Bestehen der berufsmäßigen Parteienvertretung von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Absatz eins, in die Personenbindung eingefügt. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz ZustG.
  3. Absatz 3Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet ist, können unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Verfahrenshandlungen in E-ID-tauglichen Verfahren setzen. Der Auftrag des Betroffenen ist bei der Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Verfahrenshandlung wird mit Hilfe des E-ID des Organwalters gesetzt. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Vornahme der Verfahrenshandlung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seines E-ID oder aus einer von der zuständigen Behörde geführten Datenverarbeitung ersichtlich sein. In diesen Fällen wird das Bestehen der Befugnis des Organwalters von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Absatz eins, in die Personenbindung eingefügt. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz ZustG und die Zustellungsvollmacht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG.
  4. Absatz 4Wird das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis in die Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,) eingefügt, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung der Einzelvertretungsbefugnis aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Quellen. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz 2, gelten für vertretungsweises Handeln in Bezug auf vertretene natürliche Personen sinngemäß. Für vertretene nicht-natürliche Personen hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl bereitzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211846

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P5/NOR40211846