Bundesrecht konsolidiert: Immobilien-Investmentfondsgesetz § 41, Fassung vom 02.08.2006

Immobilien-Investmentfondsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

29.07.2013

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFür die Bewertung von Anteilscheinen finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes 1955 keine Anwendung.
  2. Absatz 2Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds verwirklichte Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
  3. Absatz 3Werden durch Übertragung oder Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 4, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
  4. Absatz 4Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des Paragraph 21, von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn das Sondervermögen und die Aktiengesellschaft zum 1. September 2003 bestanden hat, und die Anteilscheine an den Immobilienfonds im Zuge einer unmittelbar daran anschließenden Liquidation des Sondervermögens oder der Aktiengesellschaft an die Genussrechts- oder Aktieninhaber durchgereicht werden.

Schlagworte

Genussrechtsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40043716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P41/NOR40043716