Bundesrecht konsolidiert: Öffnungszeitengesetz 2003 § 6, tagesaktuelle Fassung

Öffnungszeitengesetz 2003 § 6

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAm 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
  2. Absatz 2Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20002816

Dokumentnummer

NOR40090395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/48/P6/NOR40090395