(2)Absatz 2Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.