Kurztitel
Vollzugsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
VGebG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18,
BGBl. I Nr. 86/2021).
Text
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
§ 10.Paragraph 10,
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 68/2005
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40066105