Bundesrecht konsolidiert: Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren Art. 1, Fassung vom 24.01.2019

Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren Art. 1

Kurztitel

Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 32/2003

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel I

  1. Absatz einsGegenstand dieses Abkommens ist die Mitwirkung von UNHCR in jenen Verfahren, in denen der Asylantrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde und in denen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AsylG die Anträge nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden dürfen.
  2. Absatz 2Zur raschen Bearbeitung dieser Fälle schuf UNHCR den Posten, Nummer 417020, eines Protection Assistant (Airport Officer; im Folgenden „Posten” genannt) entsprechend der „General Service” Kategorie, also einen Posten für eine/n lokal angestellte/n MitarbeiterIn, die nach dem für Österreich geltenden Gehaltsschema der Vereinten Nationen entlohnt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040168