Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 71, tagesaktuelle Fassung

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 71

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

Explosionsschutzzone

Paragraph 71,

Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den Paragraphen 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.

Schlagworte

Lüftungsöffnung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037716