Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 63a, Fassung vom 30.09.2021

Universitätsgesetz 2002 § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zu Abs. 2, 3 und 7a: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsIn den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
  2. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Absatz 8,, nicht jedoch für Masterstudien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21, für die jedenfalls auch die künstlerische Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, nachzuweisen ist.
  3. Absatz 3Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu Paragraph 63, Absatz eins a, den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c, voraus.
  5. Absatz 5Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt Primarstufe gemäß Punkt 1. der Anlage zum HS-QSG voraus.
  6. Absatz 6Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins a, den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden voraus.
  7. Absatz 7Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden.
  8. Absatz 7 aIn den Curricula für kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind qualitative Zulassungsbedingungen vorzuschreiben, die den spezifischen Forschungscharakter dieses Studiums berücksichtigen.
  9. Absatz 8Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  10. Absatz 9Paragraph 71 b, Absatz 7, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.

Schlagworte

Studienanfänger, Studienanfängerin, Masterstudium, Bachelorstudium, Aufnahmeverfahren

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232352