Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 64a, Fassung vom 27.05.2021

Universitätsgesetz 2002 § 64a

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
  2. Absatz 2Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Naturwissenschaftliche Studien;
    5. Ziffer 5
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Theologische Studien;
    8. Ziffer 8
      Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
    9. Ziffer 9
      Lehramtsstudien;
    10. Ziffer 10
      Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.
  3. Absatz 3Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
  4. Absatz 4Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
    3. Ziffer 3
      das angestrebte Studium;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Vorbildung (Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      das Wahlfach oder die Wahlfächer.
  5. Absatz 5Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
    2. Ziffer 2
      zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. Ziffer 3
      eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
  6. Absatz 6Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 5, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
  7. Absatz 7Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
  8. Absatz 8Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
  10. Absatz 10Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  11. Absatz 11Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
  12. Absatz 12Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
  13. Absatz 13Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Absatz 5, hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12 und der Paragraphen 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.
  14. Absatz 14Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  15. Absatz 15Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
  16. Absatz 16Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

Schlagworte

Prüfungsmethode

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P64a/NOR40196461