sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.