Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 14, Fassung vom 31.12.2007

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

4. Abschnitt
Leistungsrecht

Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge
    1. Ziffer eins
      Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    2. Ziffer 2
      verschuldeter Entlassung,
    3. Ziffer 3
      unberechtigten vorzeitigen Austritts oder
    4. Ziffer 4
      sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3Die Auszahlung dieser Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauffolgender Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
  4. Absatz 4Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
    1. Ziffer eins
      bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. Ziffer eins a
      bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    3. Ziffer 2
      wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu leisten sind.
  5. Absatz 5Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.
  6. Absatz 6Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40058984