Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
28.12.2007
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
2. Teil
1. Abschnitt
Organisation der Mitarbeitervorsorgekasse
Mitarbeitervorsorgekassen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Mitarbeitervorsorgekassengeschäft) ist eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Mitarbeitervorsorgekassengeschäft) ist eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. (2)Absatz 2Die der MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
(3)Absatz 3Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033034