Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 18, Fassung vom 22.09.2005

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

2. Teil

1. Abschnitt
Organisation der Mitarbeitervorsorgekasse

Mitarbeitervorsorgekassen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Mitarbeitervorsorgekassengeschäft) ist eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Die der MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
  3. Absatz 3Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033034