Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
§ 8.Paragraph 8,
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 3 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896. Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
Schlagworte
Verfügungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033024