Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 51, tagesaktuelle Fassung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 51

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 51,

Im Sinne des 4. Teiles ist

  1. Ziffer eins
    ein Anwartschaftsberechtigter:
    jene Person im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,, die Beiträge nach Paragraph 52, an die BV-Kasse zu leisten hat;
  2. Ziffer 2
    eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094132