Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 9a, Fassung vom 27.07.2021

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallvermeidungsprogramm

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
  2. Absatz 2Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
    5. Ziffer 5
      im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.
  4. Absatz 4Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, sind anzuwenden.

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126527